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      MAKLERRECHT
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      Entsprechend der Anmeldungen stellen wir individuell Tagesseminare als Präsenzveranstaltungen mit max. 20 Personen zusammen. Bekunden Sie zunächst unverbindlich Ihr Interesse über das Kontaktformular. Ort und Datum sowie der Zeitraum der Veranstaltung und der Preis werden Ihnen gesondert mitgeteilt.

      „Des Maklers Müh‘ ist oft vergebens“, so ein Vorsitzender Richter eines Landgerichts.

      Dies muss nicht so sein! Sichern Sie Ihre Provision! Rechtskenntnisse und systematische Arbeit sind allerdings die Basisvoraussetzungen für eine erfolgreiche Maklertätigkeit.

      Die bislang recht spärliche Ausgestaltung des Maklerrechts in §§ 652 bis 655 BGB ist angereichert durch eine Fülle von Rechtsprechung und allgemeinen Geschäftsbedingungen. Das Gesetz über die Verteilung der Maklerkosten vom 12.06.2020 (BGBl 2020 I 1245), gültig ab dem 23.12.2020, fügte vier weitere Bestimmungen (§ 656a bis 656d BGB) in das Maklerrecht des BGB ein. Dies ist die erste Reform des Immobilienmaklerrechts seit Inkrafttreten des BGB. Danach sollen Käufer grundsätzlich nicht mehr Provision zahlen als die Verkäufer zahlen müssen, die Provision soll grundsätzlich hälftig geteilt werden.

      „Der Makler muss mehr tun als nur die Hand aufhalten“, so oft die öffentliche Meinung über Makler angesichts der mitunter auftretenden Missverhältnisse zwischen Leistung und Gegenleistung.

      Der Auftraggeber erwartet immer mehr eine qualifizierte Beratung durch den Makler, deren Umsetzung nicht nur Immobilienkenntnisse, sondern auch zunehmend Rechtskenntnisse erfordert.

      Ziel der Vermittlung des „Basiswissens Maklerrecht“ ist es, den Makler anhand der Gesetze und der Vielzahl von Einzelfallentscheidungen der Gerichte bei der Begründung und Durchsetzung seiner Honorarforderungen und bei der Abwehr von Schadenersatzansprüchen zu unterstützen.

      Rechtsanwalt Dr. Peter Lukassen ist spezialisiert auf die Beratung bei Rechtsproblemen rund um eine Immobilie, insbesondere in den Rechtsgebieten Maklerrecht, Immobilienrecht, Miet- und Pachtrecht sowie Baurecht. Als Prozessanwalt blickt er zurück auf Hunderte von Rechtstreitigkeiten allein im Maklerrecht.

      Im Rahmen von Fortbildungsveranstaltungen, Seminaren und Workshops sowie Inhouse-Schulungen vermittelt er Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie den Geschäftsführungen die Umsetzung von gesetzlichen Vorgaben und der aktuellen Rechtsprechung sowie Strategien. Anders als bei Onlineveranstaltungen legt er Wert auf die individuelle und intensive Umsetzung des Maklerrechts im Rahmen von Präsenzveranstaltungen, in die Erfahrungen der Teilnehmer einfließen und diskutiert werden können. Die Darstellung von Fällen und Lösungen, ggfs. eines Ihrer Fälle, soll die Nachhaltigkeit des Wissens fördern.

      Unterstützung finden Sie zudem bei der Erstellung individueller Vertragsunterlagen sowie AGB und bei der Durchsetzung Ihrer Maklerlohnforderungen sowie insbesondere auch bei der Abwehr von Schadenersatzansprüchen.

      Die Darstellung beschränkt sich allein auf das Recht der Immobilienmakler, §§ 652 bis 655, 656a bis 656d BGB.

      Der Makler ist nach dem Leitbild der §§ 652ff BGB eine Person, deren Tätigkeit darauf gerichtet ist, gegen Entgelt einen Vertragsabschluss (Hauptvertrag) zwischen zwei Personen herbeizuführen, und zwar entweder durch den Nachweis einer Gelegenheit zum Vertragsschluss oder dadurch, dass der Makler durch Verhandlungen mit dem Kunden/Interessenten den Abschluss des geplanten Vertrages vermittelt.

      Immobilienmakler benötigen für die Aufnahme einer gewerblichen Tätigkeit eine behördliche Erlaubnis nach § 34c GewO und unterliegen der Anzeigenpflicht gemäß § 14 GewO.

      Von wesentlicher Bedeutung für die Makler sind die Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV) und das Wohnungsvermittlungsgesetz (WoVermG).

      Gemäß 34c Abs. 2a GewO ist ein Immobilienmakler verpflichtet, sich in einem Umfang von 20 Stunden innerhalb eines Zeitraums von 3 Kalenderjahren weiterzubilden, „das gleiche gilt entsprechend für unmittelbar bei der erlaubnispflichtigen Tätigkeit mitwirkende Personen“.

      Der erste Weiterbildungszeitraum beginnt am 1. Januar des Kalenderjahres, indem eine Erlaubnis nach § 34c GewO erteilt wurde oder eine weiterbildungspflichtige Tätigkeit durch eine unmittelbar bei dem Gewerbetreibenden beschäftigten Person aufgenommen wurde. Gemäß 34 Abs. 3 GewO hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie die Verordnung über die Pflichten der Immobilienmakler, Darlehensvermittler, Bauträger, Baubetreuer und Wohnimmobilienverwalter (Makler- und Bauträgerverordnung, Anlage 2 zu § 15 b Abs. 1) zu geordnet.

      Gemäß § 34c Abs. 2a GewO in Verbindung mit § 15b Abs. 1 MaBV müssen Sie eine Erklärung über die Erfüllung der Weiterbildungsverpflichtung abgeben.

      Die Verordnung ist seit dem 01.08.2018 zu erfüllen.   Die Anforderungsprofile für ein Fortbildungszertifikat sind:

      • Name und Qualifikation des Vortragenden
      • Ort, Datum
      • Seminar-/Fortbildungsinhalte gemäß Anlage 1 zu § 15 MaBV
      • anzurechnende Stunden
      • Hinweis: relevante erlaubnispflichtige Tätigkeit/Immobilienmakler

      Der Sachkundenachweis erfordert die regelmäßige Teilnahme an Weiterbildungsmaßnahmen.

      Vorbehaltlich einer Veränderung/Ergänzung werden folgende Inhalte vermittelt:

      A. Einleitung

            Makler allgemein

      B. Anspruch auf Provision

        I. Allgemeine Voraussetzungen
       II. Besondere Voraussetzungen bei Vermittlung von Einfamilienhäusern und Wohnungen
      III. Zusammenwirken der Vorschriften
      IV. Begründung und Auflösung des Maklervertrages

      1. Zustandekommen des Maklervertrages
              a. Rechtsnatur des Maklervertrages
              b. Form des Maklervertrages
              c. Schlüssiger Maklervertrag
              d. Eindeutiger Provisionshinweis
              e. Laufzeit
              f. Widerruf des Maklervertrages nach §355 BGB
      2. Nachweis- und/oder Vermittlungstätigkeit
              a. Nachweis einer Vertragsgelegenheit
              b. Vermittlungstätigkeit
      3. Hauptvertrag
              a. Wirksamkeit des Hauptvertrages
              b. Verflechtung
              c. Identität zwischen beabsichtigten und geschlossenen Hauptvertrag
                  aa. Persönliche Kongruenz
                  bb. Wirtschaftliche Kongruenz
      4. Kausalität der Maklertätigkeit

      V: Besondere Voraussetzungen bei Immobiliengeschäften über Eigentumswohnungen/Einfamilienhäuser

           1. 656a BGB
           2. 656b BGB
           3. 656c BGB
           4. 656d BGB

      C. Durchsetzung und Höhe des Provisionsanspruchs

        I. Fälligkeit
       II. Höhe der Provision
      III. Zahlungsverzug des Auftraggebers

      D. Verwirkung gem. § 654 BGB

      E: Verjährung des Provisionsanspruchs/Hemmung und Neubeginn der Verjährung

      F. Nebenpflichten, Pflichtverletzungen und Schadenersatz des Maklers

        I. Aufklärungspflichten
       II. Beratungspflichten
      III. Sorgfalts- und Unterlassungspflichten
      IV. Hinweis zur Haftung

      Wir bedanken uns für Ihr Interesse und freuen uns auf Ihren unverbindlichen Kontakt.